Bundesverfassungsgericht
Wahlrecht-Klagen des BSW scheitern in Karlsruhe
- Aktualisiert: 03.06.2025
- 12:26 Uhr
- dpa
Für die Klagen zum Bundestagswahlrecht zog das BSW bis nach Karlsruhe. Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden - zu Ungunsten der Wagenknecht-Partei.
Das Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) ist in Karlsruhe mit Klagen zum Bundestagswahlrecht gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht verwarf zwei Organklagen der Partei als unzulässig, wie das oberste deutsche Gericht am Dienstag (3. Juni) mitteilte. Die Partei habe nicht ausreichend begründet, inwiefern ihr Recht auf Chancengleichheit verletzt worden sein soll.
Das BSW war den Angaben zufolge überzeugt, dass der Bundestag einen Rechtsbehelf hätte einführen müssen, mithilfe dessen bei einem knappen Unterschreiten der Fünf-Prozent-Hürde und geltend gemachten Zweifeln an der Richtigkeit des Wahlergebnisses eine umgehende Neuauszählung der Stimmen hätte verlangt werden können. Außerdem hätte er im Bundeswahlgesetz eine andere Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel vorsehen müssen.
BSW scheiterte im März mit Eilanträgen
Das BSW war bei der Bundestagswahl im Februar nach endgültigem Ergebnis mit 4,981 Prozent der Stimmen sehr knapp an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert. Schon direkt nach der Wahl zweifelte die Partei das Ergebnis an. Sie argumentierte mit Erkenntnissen einzelner Nachzählungen an mehreren Orten. Diese hätten gezeigt, dass BSW-Stimmen falsch zugeordnet oder als ungültig gewertet worden seien.
Schon damals wandte sich die Partei ans Bundesverfassungsgericht - ohne Erfolg. Im März lehnten die Karlsruher Richter:innen mehrere Eilanträge ab, mit denen das Bündnis und einzelne Parteimitglieder eine Neuauszählung noch vor Feststellung des amtlichen Endergebnisses erreichen wollten. Der zuständige Zweite Senat verwies auf das übliche Wahlprüfungsverfahren im Bundestag. Einer der Eilanträge war verbunden mit einer der Organklagen, die nun auch in der Hauptsache erfolglos blieben. (Az. 2 BvE 6/25)
BSW kritisierte Stimmzettel-Reihenfolge
Mit der anderen abgelehnten Klage wollte das BSW feststellen lassen, dass der Bundestag eine spezielle Regelung für die Reihenfolge auf dem Stimmzettel hätte vorsehen müssen, die das Bündnis nicht mit "alten und neuen Kleinst- und Splitterparteien gleichsetzt". Es bestünden keine hinreichend sachlichen Gründe für eine "Verbannung" des BSW auf den untersten Stimmzettelbereich.
Das Bundesverfassungsgericht folgte dieser Ansicht nicht. Die Argumentation des BSW lasse sich nicht so verstehen, dass sie eine Gleichbehandlung begehre - etwa indem alle Parteien, die nicht im Bundestag sind, alphabetisch aufgereiht werden sollten. Vielmehr vertrete das BSW die Auffassung, dass die Partei gegenüber anderen von ihr explizit zum Vergleich herangezogenen Kleinparteien besser gestellt werden sollte, so das Gericht. (Az. 2 BvE 9/25)