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Entscheidung vom BUndesverwaltungsgericht

Corona-Ausgangssperre war "unverhältnismäßig"

  • Veröffentlicht: 23.11.2022
  • 10:05 Uhr
  • Anne Funk

Einfach auf der Parkbank sitzen, das war in den Anfängen der Corona-Pandemie in Bayern aufgrund strenger Ausgangssperren nicht erlaubt. Nun entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass diese Regelungen nicht verhältnismäßig gewesen sind.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Zu Beginn der Corona-Pandemie verhängte Bayern sehr strenge Ausgangssperren.

  • Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun, dass diese unverhältnismäßig gewesen sind.

  • Unklar ist, ob damals verhängte Bußgelder zurückerstattet werden.

Ausgangsperren, Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen - der Ausbruch der Corona-Pandemie brachte zahlreiche Regelungen für Bürger:innen mit sich. Doch nicht alles, was zum Schutz der Menschen beschlossen wurde, war verhältnismäßig, wie nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden hat.  So stuften die Bundesrichter:innen am Dienstag (22. November) die damals in Bayern verhängte Ausgangssperre als nicht rechtmäßig ein, berichtet die Deutsche Presse-Agentur (dpa).

Gericht bestätigt Vorinstanzen

Bei Gericht wurden Klagen gegen Regelungen eingereicht, die Sachsen und Bayern im März und April 2020 erlassen hatten. Die Bundesrichter:innen entschieden, dass die Kontaktbeschränkungen sowie die Schließungen von Sportstätten und Gastronomiebetrieben in Sachsen rechtmäßig gewesen seien. Die Regeln wurden vom Oberverwaltungsgericht in der Vorinstanz bestätigt. Es habe sich um verhältnismäßige und notwendige Schutzmaßnahmen gehandelt, so der 3. Senat.

In Bayern standen die erlassenen strikten Ausgangssperren auf dem Prüfstand. Dabei war ein Verlassen der Wohnung nur aus "triftigen Gründen" erlaubt, zum Beispiel für Sport und Bewegung. Beispielsweise das Verweilen auf einer Parkbank war dagegen nicht erlaubt. Bereits in der Vorinstanz hatte der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass diese Regelungen unverhältnismäßig gewesen seien. Das bestätigte nun auch die Vorsitzende Richterin. "Die Regelungen über das Verlassen der eigenen Wohnung waren nicht verhältnismäßig." Als mildere Maßnahmen wären auch Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum möglich gewesen.

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Werden Bußgelder erstattet?

Auch die Frage, ob das Infektionsschutzgesetz in der damals geltenden Fassung eine ausreichende Grundlage für derart drastische Grundrechtseingriffe war, wurde geprüft - und von den Bundesrichter:innen bejaht. Verbote, die sich an die Allgemeinheit richteten, seien zulässig gewesen.

Welche Folgen die Entscheidungen des BVerwG nun haben, ist noch nicht klar. Im Falle der rechtmäßigen Verordnung in Sachsen stellen sich keine Folgefragen hinsichtlich der Rückforderung von Bußgeldern oder Entschädigungszahlungen, berichtet die "Tagesschau". In Bayern dagegen steht nun die Frage im Raum, ob vom Staat verhängte Bußgelder zurückgezahlt werden müssten. Zuständig für diese Frage sind allerdings die Zivilgerichte.

Verwendete Quellen:

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