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EuGH-Urteil: Urlauber können wegen Corona Geld zurückverlangen

  • Aktualisiert: 12.01.2023
  • 13:58 Uhr
  • Isabella Holtmann
Pauschalreisende können ihr Geld zurückverlangen, wenn Corona ihre Reisepläne durchkreuzte.
Pauschalreisende können ihr Geld zurückverlangen, wenn Corona ihre Reisepläne durchkreuzte.© Clara Margais/dpa

Kläger:innen haben nun ein neues Urteil vom Europäischen Gerichtshof bewirkt: Pauschalreisende können ihr Geld zurückverlangen, wenn die geplante Reise durch Corona-Maßnahmen anders als geplant verlief.

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Wenn Corona-Maßnahmen die Urlaubspläne durchkreuzt haben, können Pauschalreisende jetzt ihr Geld zurückverlangen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (12. Januar) beschlossen. Damit stärkt er die Rechte von Urlauber:innen.

Im Video: Wann verjährt Urlaub? - Bundesarbeitsgericht entscheidet

Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Die Kläger:innen buchten im März 2020 eine zweiwöchige Reise auf die Kanarischen Inseln. Zwei Tage nach ihrer Ankunft dort wurden wegen der Corona-Pandemie die Strände gesperrt und eine Ausgangssperre verhängt. Im Hotel war der Zutritt zu Pools und Liegen verboten, das Animationsprogramm wurde komplett eingestellt. Nach sieben Tagen endete die Reise – deutlich früher als geplant. Daraufhin wollten die Kläger:innen nur noch 30 Prozent des Preises für ihren Urlaub zahlen. Der Reiseveranstalter verweigerte dies, unter der Begründung, ein "allgemeines Lebensrisiko" würde vorliegen, berichtet die Deutsche Presse-Agentur (dpa). 

Nach EU-Gesetzen haben Urlauber:innen einen Anspruch darauf, dass der Preis für die Reise reduziert wird, wenn die Pauschalreise nicht vertragsgemäß erfüllt wird. Außer es ist der Fall, dass Vertragswidrigkeiten vorliegen. Der EuGH daraufhin klären, ob die Corona-Maßnahmen auf Gran Canaria vertragswidrig waren.

Urlauber:innenfreundliche Entscheidung getroffen

Jetzt traf das EuGH eine urlauber:innenfreundliche Entscheidung: Corona-Maßnahmen können eine solche Vertragswidrigkeit darstellen. Dafür müssen die Reiseveranstalter haften, unabhängig davon, ob ihnen die Probleme zugerechnet werden können. Die zur gleichen Zeit am Heimatort geltenden, ähnlichen Corona-Einschränkungen sind dabei unbedeutend.

Der Fall geht nun zurück an das Landgericht München, das bei seiner Entscheidung die EuGH-Rechtsprechung berücksichtigen muss.

  • Verwendete Quellen:
  • Nachrichtenagentur dpa
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