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Alle Regeln im Überblick

Cannabis-Legalisierung: Das ist jetzt erlaubt

  • Aktualisiert: 03.04.2024
  • 09:32 Uhr
  • Lena Glöckner

Es ist eines der großen gesellschaftspolitischen Vorhaben der Ampel-Koalition - und jetzt am Ziel: Cannabis wird für Erwachsene in Grenzen erlaubt. Aber was sind eigentlich die Regeln? Woran sich Kiffer ab Ostermontag (1. April) halten müssen.

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Inhalt

Am Ende war es noch eine Zitterpartie. Die heftig umkämpfte Legalisierung von Cannabis hat die letzte Hürde im Bundesrat genommen und ist beschlossene Sache. Erwachsene können schon bald erste erlaubte Joints rauchen: ab Ostermontag, den 1. April. Aber wie viel darf ich dabeihaben und wo genau darf ich kiffen? Was Sie wissen müssen.

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So wird die Legalisierung umgesetzt

Cannabis wird im Betäubungsmittelgesetz von der Liste der verbotenen Stoffe gestrichen. Der Umgang damit soll dann künftig zwar per Gesetz grundsätzlich verboten sein - aber mit drei festgelegten Ausnahmen für Personen ab 18 Jahren. Diese betreffen den Besitz bestimmter Mengen, den privaten Eigenanbau sowie Anbau und Weitergabe in speziellen Vereinen. Generell nicht zu den verbotenen Tätigkeiten zählt gemäß den völkerrechtlichen Rahmenbedingungen der Eigenkonsum, wie es im Gesetzentwurf heißt. Tabu bleiben sollen der Umgang mit Cannabis und der Konsum in den militärischen Bereichen der Bundeswehr. Auch in Gefängnissen darf nicht gekifft werden.

Kiffen in Biergärten: Ist das bald möglich?
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Ab dem 1. April

Cannabis-Legalisierung: Kiffen in Biergärten bald möglich?

Mit der Teillegalisierung von Cannabis ab dem 1. April ist das Kiffen an öffentlichen Plätzen erlaubt. In Berlin können Wirt:innen künftig selbst entscheiden, ob in ihren Gaststätten Cannabis konsumiert werden darf.

  • 26.03.2024
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Wie viel ist erlaubt?

Erlaubt werden soll der Besitz von bis zu 25 Gramm getrockneten Pflanzenmaterials zum Eigenkonsum, die man auch im öffentlichen Raum mit sich führen darf. In der privaten Wohnung soll man bis zu 50 Gramm aufbewahren können. Angebaut werden dürfen dort maximal drei Pflanzen. Was darüber hinausgeht, muss sofort vernichtet werden. Geerntet werden darf nur zum Eigenkonsum, nicht zur Weitergabe an andere. Samen, Pflanzen und geerntetes Haschisch und Marihuana müssen gegen Diebstahl und vor dem Zugriff von Kindern geschützt werden - etwa mit abschließbaren Schränken und Räumen.

Wie läuft das mit den Cannabis-Anbauvereinen?

Erlaubt werden sollen auch "Anbauvereinigungen". Also so etwas wie Klubs für Volljährige, in denen bis zu 500 Mitglieder mit Wohnsitz im Inland Cannabis gemeinschaftlich anbauen und untereinander zum Eigenkonsum abgeben - an einem Tag höchstens 25 Gramm Cannabis je Mitglied und im Monat höchstens 50 Gramm. Für 18- bis 21-Jährige sollen monatlich 30 Gramm mit höchstens zehn Prozent Tetrahydrocannabinol (THC) zulässig sein, das ist der Stoff mit der Rauschwirkung.

Die Klubs sind als nicht kommerzielle Vereine zu organisieren und brauchen eine Erlaubnis, die befristet gilt. Das Anbaugebäude darf keine Wohnung sein und keine auffälligen Schilder haben. Werbung ist tabu, auch Cannabis-Konsum direkt vor Ort. Anbauflächen und Lager müssen gesichert werden, für Transporte sollen Regeln gelten.

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Was kann ich kaufen - und was nicht?

Um gemeinschaftlich angebautes Cannabis zu bekommen, muss man es persönlich vor Ort entgegennehmen, den Mitgliedsausweis und einen amtlichen Ausweis mit Foto vorlegen. Erlaubt ist nur Cannabis in Reinform, also als getrocknete Blüten und blütennahe Blätter (Marihuana) oder abgesondertes Harz (Haschisch). Verboten sind Mischungen mit Tabak, Nikotin oder Lebensmitteln. Die Verpackung muss neutral sein. Auf einem Infozettel müssen unter anderem das Gewicht in Gramm, die Sorte, der durchschnittliche THC-Gehalt in Prozent und Hinweise zu Risiken des Konsums aufgeführt werden. Ein Kaufpreis darf nicht verlangt werden, finanzieren sollen sich die Vereinigungen durch ihre Mitgliedsbeiträge. Geregelt sind auch Dokumentationspflichten und amtliche Kontrollen.

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Wie schütze ich Kinder und Jugendliche?

Für Minderjährige bleiben Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis komplett verboten, wie das Gesundheitsministerium betont. Weitergaben an Kinder und Jugendliche sind strafbar. Der Konsum "in unmittelbarer Gegenwart" von unter 18-Jährigen soll verboten sein, ebenso in Fußgängerzonen von 7.00 bis 20.00 Uhr. Untersagt wird Kiffen auch auf Spielplätzen, in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten und jeweils in Sichtweite davon - also in 100 Metern Luftlinie um den Eingangsbereich. Zunächst waren 200 Meter angedacht.

Für Raucher:innen könnte deshalb die interaktive "Bubatzkarte" interessant werden - diese visualisiert die Verbotszonen. Hier geht's zur Karte.

Hinweis: Die Karte basiert auf öffentlichen Daten von OpenStreetMap und kann unvollständig sein. Zudem stammt sie nicht von Behörden oder dem Gesundheitsministerium, sondern von einem privaten Anbieter.

Das gilt für Autofahrer

Begleitend zur Legalisierung hat eine Expertenkommission eine Empfehlung für einen Grenzwert im Straßenverkehr vorgelegt. Vorgeschlagen wird - bezogen auf den Wirkstoff THC - eine Konzentration von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum, wie das Bundesverkehrsministerium mitteilte. Bei Erreichen dieses Wertes sei "nach aktuellem Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend".

Ein Polizeibeamter mit dem Testkit "DrugWipe 6 S" , das bei Verkehrsteilnehmern Cannabis, Amphetamine, XTC, Ketamine, Kokain und Opiaten feststellt.
Ein Polizeibeamter mit dem Testkit "DrugWipe 6 S" , das bei Verkehrsteilnehmern Cannabis, Amphetamine, XTC, Ketamine, Kokain und Opiaten feststellt.© Soeren Stache/dpa

Bisher gibt es für Cannabis am Steuer keinen gesetzlichen Grenzwert wie die 0,5-Promille-Marke bei Alkohol. Etabliert hat sich in der Rechtsprechung aber ein Wert von 1 Nanogramm, ab dann drohen bisher Sanktionen. Für eine Einführung des empfohlenen Grenzwertes ist eine Gesetzesänderung durch den Bundestag erforderlich, wie es weiter hieß. Dies gilt also noch nicht schon zum Start der teilweisen Cannabis-Legalisierung am Ostermontag (1. April).

Wie viel darf ich dabeihaben?

Geregelt werden auch Sanktionen: Erwachsene, die bis zu 30 Gramm Cannabis mitführen oder bis zu 60 Gramm zu Hause haben, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Wenn es noch mehr sind, macht man sich weiterhin strafbar. Nach Inkrafttreten des Gesetzes soll es jedoch eine Amnestie von Verurteilungen für bisherige Fälle geben, die künftig erlaubt sind. Betroffene können dann beantragen, dass entsprechende Einträge im Bundeszentralregister getilgt werden. Relevant ist das etwa für Führungszeugnisse.

  • Verwendete Quellen:
  • Nachrichtenagentur dpa
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