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Gebäudeenergiegesetz tritt in Kraft

Heizungsgesetz: Was ändert sich und wen betrifft es?

  • Veröffentlicht: 29.12.2023
  • 13:38 Uhr
  • Christina Strobl
Monatelang wurde gestritten, im September schließlich beschlossen: Ab Jahresbeginn tritt das neue Heizungsgesetz in Kraft.
Monatelang wurde gestritten, im September schließlich beschlossen: Ab Jahresbeginn tritt das neue Heizungsgesetz in Kraft.© AdobeStock

Mit dem neuen Jahr tritt auch das lange umstrittene Heizungsgesetz der Ampel-Koalition in Kraft. Die Vorgaben sollen die Wärmewende in Gebäuden voranbringen. 

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Das Wichtigste in Kürze

  • Ab Jahresbeginn tritt das umstrittene Heizungsgesetz in Kraft. Es soll die Wärmewende in Gebäuden erheblich voranbringen.

  • Funktionierende Heizungen und kaputte Heizungen, die noch repariert werden können, müssen vorerst nicht ausgetauscht werden.

  • Für den Wechsel zu einer Heizung mit Erneuerbaren Energien gibt es staatliche Förderung. Außerdem gelten Übergangsfristen.

Die Ampel-Koalition stritt monatelang darüber, nun tritt es endgültig in Kraft: das Heizungsgesetz. Doch für die meisten Hauseigentümer ändert sich erst einmal nichts. Kurz vor dem Start des Gesetzes herrscht indessen auch Klarheit über die staatliche Förderung.

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Das GEG soll die "Wärmewende" voranbringen

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sieht generell vor, dass von 2024 an jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss. So will die Bundesregierung die "Wärmewende" im Gebäudebereich voranbringen und die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Preissprüngen bei Öl und Gas schützen, wenn die CO-Bepreisung steigt.

Zunächst gilt das Gebäudeenergiegesetz jedoch nur für Neubauten in Neubaugebieten. Hauseigentümer müssen sich vorerst um nichts kümmern, solange ihre Heizung noch funktioniert.

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Funktioniert die Heizung, muss sie vorerst nicht ausgetauscht werden

Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen. Dreh- und Angelpunkt ist eine kommunale Wärmeplanung. Sie soll in Großstädten ab Mitte 2026 und für die restlichen Kommunen ab Mitte 2028 vorliegen. Hauseigentümer sollen dann Klarheit haben, ob sie an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden oder ob sie sich um eine eigene Lösung, beispielsweise eine Wärmepumpe, kümmern müssen.

Funktionierende Heizungen können jedoch weiterbetrieben werden. Dies gilt auch für den Fall, dass diese kaputtgehen, man sie aber noch reparieren kann.

Bei einem Austausch gelten Übergangsfristen

Für den Fall, dass eine Gas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden muss, weil sie nicht mehr reparabel ist, gibt es mehrjährige Übergangsfristen. Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung dürfen weiterhin neue Öl- oder Gasheizungen eingebaut werden. Ab 2029 müssen diese aber einen zunehmenden Anteil an erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen.

Hat die Kommune bereits einen Wärmeplan, ist der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbarer Energie nach Angaben des Ministeriums verbindlich. In Härtefällen könnten Eigentümer von der Pflicht zum erneuerbaren Heizen befreit werden.

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Staatliche Förderung für raschen Austausch

Als das Gesetz im September beschlossen wurde, herrschte noch Unklarheit über die staatliche Förderung. Kurz vor Jahresende liegt jedoch ein Plan vor. Dieser besagt, dass selbst nutzende Eigentümer einen Geschwindigkeits-Bonus für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen erhalten. Dies soll einen Anreiz zum Umstieg geben, auch wenn die Heizung noch funktioniert.

Zusätzlich gibt es auch einen Einkommensbonus von 30 Prozent der Investitionskosten - diesen bekommen selbst nutzende Hauseigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro.

Förderanträge können nach Ministeriumsangaben ab Ende Februar bei der staatlichen Förderbank KfW eingereicht werden - auch rückwirkend für Vorhaben, die schon begonnen wurden.

"Wärmewende" soll bis 2045 abgeschlossen sein

Die zwischenzeitlich geplante Ausweitung des Geschwindigkeits-Bonus für den raschen Austausch der Heizung musste aus Kostengründen gestrichen werden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss die Bundesregierung ein Milliardenloch stopfen.

Bereits jetzt gilt die grundsätzliche Verpflichtung, dass ein Heizkessel nach 30 Jahren gegen einen neuen ausgetauscht werden muss. Ausnahmen gibt es unter anderem für Brennwertkessel. Ab 2045 dürfen Gebäude nur noch klimaneutral mit erneuerbaren Energien geheizt werden.

  • Verwendete Quellen:
  • Nachrichtenagentur dpa
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