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Auch Missbrauchs-Vorwürfe im Raum

Kinderpornografie-Besitz: Vize-Bürgermeister von Lünen in U-Haft

  • Aktualisiert: 27.10.2023
  • 15:11 Uhr
  • Lena Glöckner
Eine Kriminaloberkommissarin sitzt vor einem Auswertungscomputer auf der Suche nach Kinderpornografie und Fällen von sexuellem Missbrauch.
Eine Kriminaloberkommissarin sitzt vor einem Auswertungscomputer auf der Suche nach Kinderpornografie und Fällen von sexuellem Missbrauch.© Arne Dedert/dpa

Der Erste stellvertretende Bürgermeister der Stadt Lünen, Daniel Wolski, sitzt offenbar in Untersuchungshaft. Ihm werde der Besitz von Kinderpornografie sowie sexueller Missbrauch von Minderjährigen vorgeworfen, heißt es.

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Es sind schwere Vorwürfe gegen den Vize-Bürgermeister der Stadt Lünen in Nordrhein-Westfalen. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat den SPD-Lokalpolitiker wegen Besitzes von Kinderpornografie sowie sexuellem Missbrauch von Minderjährigen am Donnerstagmorgen (26. Oktober) in seiner Wohnung festnehmen lassen. Das bestätigte ein Sprecher der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Zuvor hatten mehrere Medien berichtet.

Der Kommunalpolitiker soll seit 2018 in insgesamt neun Fällen Jugendliche und ein Kind gegen Geld oder Kleidung als Sachleistungen missbraucht haben, hieß es von dem Sprecher. Zwei der betroffenen Jugendlichen seien zur Tatzeit 16 Jahre alt gewesen; die übrigen Jugendlichen waren demnach 14, 15 und 17 Jahre alt. Das Kind war 13 Jahre alt. Im Fall des Kindes sei die vorgeworfene Tat virtuell erfolgt, in den anderen Fällen bei persönlichen Treffen.

Haftbefehl wegen Flucht- und Verdunklungsgefahr

Bei einer Durchsuchung im März dieses Jahres seien bei Wolski rund 40 Datenträger mit kinder- und jugendpornografischen Inhalten gefunden worden, sagte der Staatsanwalt. Da das SPD-Mitglied daraufhin versucht haben soll, auf Zeugen einzuwirken, sei nun Haftbefehl beantragt worden, wegen Flucht- und Verdunklungsgefahr. 

Die Verteidigerin des Politikers wollte sich auf dpa-Anfrage nicht zu den Vorwürfen äußern. Sie habe Akteneinsicht beantragt, sagte sie. Bis zum rechtskräftigen Nachweis einer Tat gilt die Unschuldsvermutung.

Bei sexuellen Handlungen an Jugendlichen unter 18 Jahren liegt Missbrauch vor, wenn eine Zwangslage ausgenutzt wird - dazu zählt auch, wenn sexuelle Handlungen gegen Entgelt vorgenommen werden (Strafgesetzbuch, § 182). Sexuelle Handlungen an unter 14-Jährigen gelten laut Strafgesetzbuch generell als Kindesmissbrauch.

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  • Verwendete Quellen:
  • Nachrichtenagentur dpa
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