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Amazons "Marktmacht"

Amazon: Online-Riese wehrt sich gegen härtere Wettbewerbskontrolle

  • Veröffentlicht: 27.06.2023
  • 15:47 Uhr
  • Clarissa Yigit
Amazon wehrt sich am Bundesgerichtshof (BGH) gegen eine Entscheidung des Bundeskartellamts, den Online-Riesen härter in die Mangel zu nehmen.
Amazon wehrt sich am Bundesgerichtshof (BGH) gegen eine Entscheidung des Bundeskartellamts, den Online-Riesen härter in die Mangel zu nehmen.© Foto: Moritz Frankenberg/dpa

Der Online-Händler Amazon sieht sich in einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) benachteiligt und zieht nun vor Gericht.

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Amazon zieht vor Gericht. Der Online-Riese wehrt sich am Bundesgerichtshof (BGH) gegen eine Entscheidung des Bundeskartellamtes, das Unternehmen "härter in die Mangel" zu nehmen, schreibt die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Mit dieser Entscheidung habe die Behörde mehr Möglichkeiten, bestimmte Verhaltensweisen zu unterbinden.

Kartellsenat verhandelt über Beschwerde

Nun verhandelte der Kartellsenat in Karlsruhe am Dienstag (27. Juni) erstmals über eine Beschwerde gegen die Einstufung als Unternehmen mit "überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb". Wann es zu einem Urteil komme, sei allerdings noch unklar (Az. KVB 56/22).

Dass der BGH selbst über die Beschwerde von Unternehmen entscheide, sei dabei eine Besonderheit, denn dies solle ermöglichen, dass finale gerichtliche Entscheidungen früher vorliegen.

In der Regel sei hierfür zunächst die erste Instanz zuständige – also das Oberlandesgericht Düsseldorf. Unter anderem werde es am Dienstag aber auch darum gehen, ob die Gesetzesänderung mit EU-Recht und der Verfassung konform geht.

Die Google-Mutter Alphabet und der Facebook-Konzern Meta hätten eine entsprechende Einstufung allerdings akzeptiert.

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Welche Praktiken kann das Kartellamt untersagen?

Seitdem das Kartellamt im Jahr 2021 mit der "10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" mehr Vollmachten bei Unternehmen mit marktübergreifendem Einfluss zugesprochen bekommen hatte, könne dieses nun Praktiken untersagen, die aus seiner Sicht den Wettbewerb gefährden.

Hierzu zählen unter anderen:

  • Selbstbevorzugung: Bevorzugung von eigenen Angeboten gegenüber denen von Wettbewerbern
  • Das Aufrollen neuer Märkte: Das schnelle Ausbauen der Marktstellung auf neuen Märkten – etwa durch Bündelangebote
  • Ausnutzen von Datenmacht

Aber auch schon vor der Gesetzesänderung hatte die Bonner Behörde Amazon im Visier. So hatte diese bereits begonnen, mögliche Einflussnahmen Amazons auf Händlerpreise zu prüfen als auch mögliche Benachteiligungen von Marktplatzhändlern, die Dritthändler vom Verkauf von (Marken-)Produkten ausschließen könnten.

Nachdem das Kartellamt die marktübergreifende Bedeutung festgestellt hatte, seien beide Verfahren noch erweitert worden.

"Digitales Ökosystem" Amazon

Das Kartellamt befand im Juli 2022, dass die Angebote von Amazon unter anderem als Händler, Marktplatz, Streaming- und Cloud-Anbieter zu einem digitalen Ökosystem verbunden seien und der Konzern daher als "zentraler Schlüsselspieler im Bereich des E-Commerce" gelte.

Dem widerspreche Amazon. "Der Einzelhandelsmarkt, in dem Amazon tätig ist, ist sehr groß und ausgesprochen wettbewerbsintensiv, online wie offline", zitiert die dpa einen Sprecher des Online-Riesen. So sei Amazon "in erster Linie ein Einzelhändler".

Im Jahr 2022 sei zudem durch den Handelsverband Deutschland der Gesamtanteil des E-Commerce auf nur 13,4 Prozent geschätzt worden.

  • Verwendete Quellen:
  • Nachrichtenagentur dpa
  • Bundeskartellamt: "Fallbericht"
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