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Raucher-Urteil

BGH: Schon auf Tasten von Zigarettenautomaten muss Warnung stehen

  • Veröffentlicht: 26.10.2023
  • 14:19 Uhr
  • Damian Rausch

Schockbilder von Raucherbeinen oder Krebsgeschwüren sind schon seit 2002 auf Zigarettenverpackungen zu sehen. Jetzt wird die Regelung ausgeweitet. 

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Warnhinweise auch auf Auswahltasten bei Zigarettenautomaten angebracht werden müssen.

  • Dies gilt zumindest dann, wenn Abbildungen von Zigarettenpackungen auf den Tasten sind.

  • Die Nichtraucher-Initiative Pro Rauchfrei sieht dies als Teilerfolg auf dem Weg, Zigaretten aus dem Kassenbereich zu verdrängen.

Dass Rauchen die Gesundheit im hohen Maß gefährdet, ist allgemein bekannt. Seit dem 20. November 2002 müssen Zigarettenverpackungen deshalb mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen und abschreckenden Bildern versehen werden.

BGH: Schon auf Tasten von Zigarettenautomaten muss Warnung drauf

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass auch schon auf den Auswahltasten von Zigarettenautomaten an Supermarktkassen Warnhinweise angebracht werden müssen, wenn darauf Abbildungen von Zigarettenpackungen zu sehen sind.

Mit der Entscheidung vom Donnerstag (26. Oktober) gaben die Karlsruher Richter einer Klage der Nichtraucher-Initiative Pro Rauchfrei teilweise statt. Die Initiative hatte sich daran gestört, dass an den Kassen in zwei Münchner Supermärkten Zigaretten über Automaten angeboten wurden, ohne dass Warnhinweise für Kund:innen von außen zu sehen waren.

Die Richter verurteilten die Händler hinsichtlich der Auswahltasten in Supermärkten auf Unterlassung. Die EU-Tabakrichtlinie sieht vor, dass auf jeglicher Zigarettenschachtel abschreckende Fotos und entsprechende Sprüche zu sehen sein müssen.

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Die klagende Nichtraucher-Initiative Pro Rauchfrei sieht nach jahrelangem Tauziehen gegen Gutachten der Tabakindustrie einen Teilerfolg auf dem Weg zur "Verdrängung der Zigaretten aus dem Kassenbereich in lizenzierte Fachgeschäfte". Dazu müsse die Industrie ihre Automaten umrüsten oder anders gestalten.

Initiative Pro Rauchfrei nicht ganz zufrieden

Der Verein bedauerte aber, dass nicht schon das Verdecken der Warnhinweise durch die Automaten selbst unzulässig ist. In diesem Punkt hatte der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts München bestätigt.

Der BGH setzte damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg um, der im März entschieden hatte, dass die Schockbilder nicht zwangsläufig zu sehen sein müssen, wenn die Päckchen in einem Automaten von außen nicht sichtbar sind. Verbraucher:innen spürten dann auch keinen Kaufimpuls, dem Warnhinweise entgegenwirken sollen. Damit werde das Ziel, die menschliche Gesundheit zu schützen, nicht gefährdet, so der EuGH.

Das Ziel der Initiative Pro Rauchfrei ist, dass Tabakwaren in der Öffentlichkeit für Minderjährige nicht sichtbar und nicht erhältlich sind. Sollte der Handel nach dem BGH-Urteil nicht sicherstellen, dass jede Darstellung, die einer Packung ähnelt, mit einem Warnhinweis versehen wird, müsse man weitere Gerichtsverfahren anstrengen, betonte die Initiative in einer Mitteilung.

  • Verwendete Quellen:
  • dpa Nachrichtenagentur
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